Nutzungsbedingungen
für die kostenlose Vermietung vom „Rutschla“

Stand: 08.07.2020

Präambel

Das Lastenrad „Rutschla“ ist ein kostenloses Angebot der Hilfe daheim Krankenpflege e.V. St. Willibald.

Es werden keine kommerziellen Zwecke verfolgt.

Wir bitten Sie, so sorgsam wie möglich mit dem Lastenrad umzugehen, damit das „Rutschla“ so lange und so vielen Menschen wie möglich zur Verfügung steht.

Die hier vorliegenden Nutzungsbedingungen sollen dieses Anliegen unterstützen.
Wir haben uns dabei angelehnt an die Nutzungsbedingungen des VCD (Verkehrsclub Deutschland e.V.)

Sollte es etwas geben, von dem Sie als Nutzer glauben, dass wir als Anbieter es wissen sollten (Schäden am Fahrrad, Probleme bei der Ausleihe, Probleme mit diesen Bedingungen, tolle Erfahrungen, allgemeine Gedanken zur urbanen Mobilität o.ä.), dann schreiben Sie uns eine E-Mail an Rutschla@hilfedaheim.eu oder kontaktieren Sie Herrn Altmann unter 015753047795.

Wir sind sehr daran interessiert, dieses Projekt so angenehm wie möglich umzusetzen.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Hilfe daheim Krankenpflege e.V. St. Willibald (im Folgenden: „Verleiher“) vermietet an registrierte Kunden (im Folgenden: „Entleiher“) bei bestehender Verfügbarkeit kostenlos Lastenfahrräder zu den nachstehenden Bedingungen.
(2) Die Vermietung vom „Rutschla“ wird von dem gemeinnützigen Verein Hilfe daheim Krankenpflege e.V. St. Willibald (im Folgenden: „Verleiher“), durchgeführt.
(3) Durch die Entleihe eines Lastenfahrrades akzeptiert der Entleiher die jeweils aktuelle Fassung dieser Nutzungsbedingungen.
(4) Abweichende Regelungen sind in gegenseitigem Einvernehmen möglich, sofern diese vorab schriftlich vereinbart wurden.

§ 2 Registrierung

(1) Die Registrierung erfolgt einmalig unter www.lastenradfueralle.de. Entleiher kann jedoch nur sein, wer das 18. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Anmeldung vollendet und seinen ersten Wohnsitz im Nürnberger Stadtteil Bauernfeind hat.
Entleiher kann auch nur sein, wer die körperlichen Voraussetzungen mitbringt, das Rad nicht auf Grund seines Eigengewichts zu beschädigen. Bei einem Körpergewicht von mehr als 100 kg ist dies nicht mehr gegeben.
(2) Die bei der Registrierung geforderten persönlichen Daten sind wahrheitsgemäß auszufüllen.
(3) Die Registrierung ist erfolgreich abgeschlossen, sobald der Entleiher seine Login-Daten via E-Mail erhält.
(4) Der Entleiher ist verpflichtet, eintretende Änderungen seiner persönlichen Daten dem Verleiher mitzuteilen.
(5) Der Entleiher hat dafür Sorge zu tragen, dass sein Passwort vor dem unbefugten Zugriff durch Dritte geschützt ist.
(6) Der Entleiher ist verpflichtet, den Verleiher unverzüglich zu unterrichten, wenn ihm Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung seines Passwortes bekannt werden. Falls diese Informationspflicht nicht wahrgenommen wird, ist der Entleiher für alle Kosten und Schäden, die dem Verleiher aus diesen Zuwiderhandlungen entstehen, verantwortlich und haftbar.
(7) Eine Weitergabe des Passwortes an Dritte ist untersagt.
(8) Reservierungszeiten sind einzuhalten und nicht zu überschreiten, andernfalls behält sich der Verleiher den Ausschluss des Entleihers von der Entleihe vor. Sollte der Entleiher das Fahrrad zu Beginn der Reservierung eines anderen Entleihers noch in Nutzung haben, so wird der Entleiher zur Rückgabe aufgefordert.
(9) Der Entleiher ist nach erfolgreicher Rückgabe des Fahrrades beim Verleiher, für den Rest des aktuellen sowie den folgenden Tag, von einer erneuten Reservierung oder Nutzung dieses speziellen Fahrrades ausgeschlossen.

§ 3 Buchung

(1) Eine Buchung ist nur mit Vorabreservierung über die Buchungsplattform möglich. Eine Buchung wird erst mit der Buchungsbestätigung des Verleihers wirksam.
(2) Die Vorabreservierung erfolgt online auf www.lastenradfueralle.de. Die Reservierung wird automatisch storniert, sollte das Fahrrad nicht innerhalb 24 Stunden nach Reservierungsbeginn in den Zustand der Nutzung überführt worden sein.
(3) Es gibt die Möglichkeit, eine Reservierung sofort zu starten oder zu einem späteren Zeitpunkt. Dieser Zeitpunkt kann maximal 90 Tage in der Zukunft vom jeweiligen aktuellen Datum liegen, an welchem der Reservierungsauftrag beim Verleiher eingegangen ist.
(4) Überschneidungen mit bereits erfolgten Buchungen Dritter sind nicht zulässig.
(5) Ein Lastenfahrrad kann innerhalb des Buchungszeitraums von einem Monat nur dreimal vom Entleiher gebucht werden. Eine erneute Buchung ist frühestens erst nach Stornierung oder Verstreichen des Reservierungszeitraumes möglich.
(6) Die Nutzung eines Fahrrades ohne vorherige Anmeldung ist als Diebstahl, möglicherweise in einem besonders schweren Fall, oder als unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs oder als Unterschlagung strafbar. Der Verleiher behält sich vor, Strafanzeige zu stellen.
(7) Die Nutzung eines Fahrrades beschränkt sich auf maximal drei aufeinander folgende Tage.
(8) Buchungen können jederzeit storniert werden.
(9) Buchungsänderungen sind nicht zulässig. Im Falle einer gewünschten Änderung muss die Buchung storniert werden und im Anschluss eine neue Reservierung beantragt werden.
(10) Der Entleiher darf das Fahrrad nur innerhalb des gebuchten Zeitraums nutzen. Eine Verlängerung des Buchungszeitraums ist nach Buchungsbeginn nicht möglich.

§ 4 Benutzungsregeln

(1) Zu keiner Zeit erwirbt der Entleiher Eigentumsrechte an dem Fahrrad. Der Verleiher übernimmt keine Gewährleistung für einen ordnungsgemäßen, verkehrstauglichen Zustand des Fahrrades. Der Entleiher darf das Lastenfahrrad nur zum vertragsgemäßen Gebrauch nutzen. Der Entleiher ist für die Dauer des Verleihs des Fahrrades für dieses verantwortlich. Dem Entleiher ist insbesondere untersagt,
a) die Transportvorrichtungen des Lastenfahrrads unsachgemäß zu nutzen, insbesondere die jeweils zulässige Last zu überschreiten. Die jeweils zulässige Last bzw. einen zulässigen Transport von Kindern hat der Entleiher den Hinweisen der Bedienungsanleitung zu entnehmen.
b) das Lastenfahrrad einem Dritten zu überlassen,
c) das Lastenfahrrad während der Mietdauer aus zum Buchungszeitpunkt geltenden geografischen Dimensionsbereich hinauszubewegen. Der geltende geografische Dimensionsbereich umfasst die Stadtgrenzen Nürnbergs plus einen Radius von 25 Kilometern.
d) Umbauten und sonstige Eingriffe an dem Lastenfahrrad vorzunehmen,
e) das Lastenfahrrad gewerblich auf Kosten Dritter zu nutzen; eine Nutzung innerhalb eines eigenen Unternehmens des Entleihers ist zulässig.
f) leicht entzündliche, giftige oder sonst gefährliche Stoffe, soweit sie haushaltübliche Mengen übersteigen, zu transportieren.
g) das Lastenfahrrad zu nutzen, wenn der Fahrer unter Einfluss von Alkohol, Rauschmitteln oder Medikamenten steht, welche die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen können.

(2) Insbesondere ist der Entleiher verpflichtet,
a) das Lastenfahrrad ausschließlich sachgemäß (vgl. § 603 BGB und siehe Gebrauchsanleitung) zu gebrauchen und die geltenden Straßenverkehrsregeln gem. StVO zu beachten,
b) sich vor Fahrtbeginn mit der Funktionsweise des Fahrrades vertraut zu machen und Fahrtauglichkeit und Verkehrstauglichkeit des Lastenfahrrads zu überprüfen. Dies beinhaltet einen Bremstest sowie die Überprüfung des Lichtes.
c) sich beim Transport von Gegenständen von deren ordnungsgemäßer Befestigung zu überzeugen,
d) etwaige Mängel am Lastenfahrrad dem Verleiher unverzüglich mitzuteilen. Sollte der Mangel die Verkehrssicherheit beeinflussen, darf das Fahrrad nicht weiter genutzt werden. Auch kleinere Mängel wie Reifenschäden, Felgenschäden oder Gangschaltungsdefekte sind unverzüglich mitzuteilen.
e) einen Diebstahl des Lastenfahrrads während der Anmietung unverzüglich dem Verleiher sowie einer zuständigen Polizeidienststelle zu melden. Im Anschluss ist das polizeiliche Aktenzeichen an den Verleiher zu übermitteln.
f) das Lastenfahrrad zum Ende der gebuchten Zeit ordnungsgemäß zurückzugeben. Die Rückgabe gilt als ordnungsgemäß, wenn das Fahrrad in sauberem und betriebsbereitem Zustand an den Entleiher übergeben hat.

(3) Beginn und Ende der Anmietung, Parken und Abstellen
(a) Die Anmietung beginnt mit Übergabe des Fahrrads an der Verleihstation und unterzeichnen des Ausleihformulars
(b) Die Anmietung endet mit Rückgabe des Fahrrads an der Verleihstation.
(c) Das Fahrrad ist während eines auch nur vorübergehenden Nichtgebrauchs mit dem Rahmenschloss (muss betätigt werden, damit man den Schlüssel abziehen kann)) sowie dem beigefügten Kettenringschloss an einem im Boden fest verankerten Gegenstand (typischerweise Radständer oder Laternenmast) zu sichern.
(d) Eine Sicherung mit weiteren Schlössern gegen die einfache Wegnahme ist nicht zulässig. Der Verleiher behält sich vor, Strafanzeige wg. Diebstahls zu stellen.
(e) Der Entleiher hat bei jedem Abstellen und Parken darauf zu achten, dass durch das Fahrrad andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden. In jedem Falle ist die Feststellbremse zu fixieren. Insbesondere das Anlehnen an Fahrzeugen, Verkehrsschildern oder anderen Gegenständen ist aus Gründen der Verkehrssicherheit zu unterlassen. Das Fahrrad darf insbesondere nicht geparkt oder abgestellt werden
aa) an Bäumen,
bb) an Verkehrsampeln,
cc) an Parkuhren oder Parkscheinautomaten,
dd) auf Gehwegen so, dass eine Durchgangsbreite von weniger als 1,50 Metern verbleibt,
ee) vor, an und auf Feuerwehranfahrtszonen.
(g) Das Fahrrad muss zur Rückgabe an der definierten Verleihstation regelgerecht abgestellt werden. Eine Rückgabe anders als an der Verleihstation ist nicht möglich.
(h) Stellt der Entleiher das Fahrrad nicht regelgerecht ab oder entfernt er sich vom Fahrrad, ohne es ordnungsgemäß zu verschließen oder ist der Rückgabevorgang nicht abgeschlossen, ist der Entleiher für alle Kosten und Schäden, die dem Verleiher aus diesen Zuwiderhandlungen entstehen, verantwortlich und haftbar.
(i) Das Fahrrad ist in dem Zustand zurückzugeben, in dem es entgegengenommen wurde. Insbesondere ist die Ladefläche besenrein zurückzugeben.

§ 5 Datenschutz

(1) Der Entleiher erklärt sich damit einverstanden, dass die folgenden persönlichen Daten zur Durchführung des Teilnahmevertrags elektronisch gespeichert und verarbeitet werden: Name, Adresse, Eintrittsdatum, E-Mail Adresse, Telefonnummer, Buchungsund Reservierungsverlauf.
(2) Der Verleiher ist berechtigt, die persönlichen Daten des Entleihers zu speichern und verpflichtet sich, diese nur im Einklang mit den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu verwenden.
(3) Der Verleiher ist berechtigt, an Ermittlungsbehörden in erforderlichem Umfang Informationen des Entleihers, insbesondere die Anschrift, weiterzugeben, wenn die Behörde die Einleitung einer Ordnungswidrigkeit oder eines Strafverfahrens nachweist.
(4) Ansonsten ist der Verleiher nicht befugt, personenbezogene Daten an Dritte weiterzugeben oder zu veröffentlichen. Eine Weitergabe in anonymisierter Form für wissenschaftliche Zwecke ist gestattet.

§ 6 Haftung

(1) Aufgrund der Unentgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassung wird der Verleiher vom Gesetzgeber ausdrücklich privilegiert. Er haftet nach § 599 BGB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit im Rahmen des Leistungsstörungsrechts. Die Haftung des Verleihers für die Nutzung des Fahrrads ist daher auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz begrenzt (vgl. § 599 BGB). Dies gilt nicht für Schäden aus Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verleihers beruhen. Der Verleiher ist nicht verpflichtet, das Lastenfahrrad für den vertragsgemäßen Gebrauch instand zu setzen oder instand zu halten.
(2) Der Verleiher haftet, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass ein Lastenfahrrad trotz Buchung nicht, nur verspätet und/oder an einem anderen Ort zur Verfügung steht, sowie für Schäden am Transportgut.
(3) Der Entleiher haftet für alle Veränderungen und Verschlechterungen des geliehenen Lastenfahrrads, die nicht durch einen vertragsgemäßen Gebrauch der Sache herbeigeführt wurden, insbesondere für Beschädigungen, den Verlust des gesamten Lastenfahrrads oder Untergang bzw. einzelner Teile. Dies gilt nicht, wenn der Entleiher die Veränderung bzw. Verschlechterung nicht zu vertreten hat.
(4) Der Entleiher wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für das Lastenfahrrad kein Vollkaskoschutz und kein Haftpflichtversicherungsschutz bestehen. Der Entleiher ist daher ausschließlich durch eine eventuell von ihm abgeschlossene Haftpflichtversicherung haftpflichtversichert.
(5) Der Entleiher haftet für alle Kosten und Schäden, die dem Verleiher aus einer Zuwiderhandlung gegen die in diesen Nutzungsbedingungen aufgeführten Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten entstehen.

§ 7 Unfälle

(1) Bei Unfällen, an denen außer dem Entleiher auch Dritte oder das Eigentum Dritter beteiligt sind, ist der Entleiher verpflichtet, unverzüglich sowohl die Polizei als auch den Verleiher zu verständigen. Der Entleiher ist verpflichtet, außer bei zwingenden anderen Umständen, bis zum Abschluss der polizeilichen Unfallaufnahme am Unfallort zu verbleiben und Maßnahmen zu ergreifen, die der Beweissicherung und der Schadensminderung dienen. Der Entleiher darf bei einem Unfall keine Schuldanerkenntnis, keine Haftungsübernahme oder eine Erklärung mit vergleichbarer rechtlicher Wirkung abgeben.
(2) Widrigenfalls haftet der Entleiher für den auf Seiten des Verleihers entstehenden Schaden.

§ 8 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) Es gilt deutsches Recht.
(2) Ist der Entleiher ein Kaufmann, der nicht zu den Minderkaufleuten gehört, und ist die streitige Geschäftsbeziehung dem Betriebe seines Handelsgewerbes zuzurechnen, so kann der Verleiher diesen Entleiher an dem zuständigen Gericht in Nürnberg oder bei einem anderen zuständigen Gericht verklagen; dasselbe gilt für eine juristische Person des öffentlichen Rechts und für öffentlichrechtliche Sondervermögen. Der Verleiher kann von diesen Entleihern nur an dem zuständigen Gericht in Nürnberg verklagt werden.

§ 9 Sonstiges/Gültigkeit/Salvatorische Klausel

(1) Der Verleiher kann ohne Angabe von Gründen die Ausleihe der Fahrräder einstellen oder auch einzelnen Personen untersagen.
(2) Es gilt deutsches Recht. Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht. Die Rechtsunwirksamkeit einzelner Teile und Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen berührt deren Gültigkeit im Übrigen nicht. Eine ungültige Bestimmung ist durch eine wirksame, die wirtschaftlich der Ungültigen möglichst nahe kommt, zu ersetzen.

Nürnberg, 08.07.2020